← Blog · 7. Juni 2026 · 2 Min. Lesezeit

KFZ steuerlich absetzen in Österreich: PKW, Kombi und Nutzfahrzeug

Betriebliches KFZ in Österreich über die AfA abschreiben: Angemessenheitsgrenze €40.000, Vorsteuer bei NFZ, und warum ein Nutzfahrzeug steuerlich viel attraktiver ist als ein PKW.

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Ein betriebliches Fahrzeug kann in Österreich als Betriebsausgabe abgesetzt werden — aber die steuerlichen Spielregeln für PKW und Nutzfahrzeuge sind grundverschieden. Wer den Unterschied kennt, spart erheblich.

Die Angemessenheitsgrenze für PKW

Für Personenkraftwagen gilt in Österreich eine Angemessenheitsgrenze von €40.000 (Anschaffungskosten inkl. USt). Kostet ein PKW mehr, darf nur der Anteil bis €40.000 steuerlich abgesetzt werden.

Beispiel: Ein PKW kostet €60.000. Steuerlich absetzbar: 40.000 / 60.000 = 66,7 %. Nur 66,7 % der AfA-Abschreibung und der laufenden Kosten gelten als Betriebsausgabe.

AfA: So wird ein KFZ abgeschrieben

KFZ werden nach der linearen AfA-Methode über die steuerrechtlich anerkannte Nutzungsdauer abgeschrieben: 8 Jahre (12,5 % p.a.).

Beispiel: PKW €32.000 Anschaffungskosten (unter der Grenze):

Im Anschaffungsjahr gilt das Halbjahresprinzip: Unabhängig vom Kaufdatum wird nur die halbe Jahres-AfA angesetzt.

Vorsteuerabzug: PKW vs. Nutzfahrzeug

PKW — kein Vorsteuerabzug

Bei PKW ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das betrifft sowohl den Kaufpreis als auch laufende Kosten wie Reparaturen, Versicherung und Treibstoff. Die USt ist damit definitiver Aufwand.

Nutzfahrzeug (NFZ) — voller Vorsteuerabzug

Für echte Nutzfahrzeuge (Kastenwagen, Kleinbus ab 9 Sitzen, Pritschenwagen, Pick-ups mit Ladefläche) gilt der volle Vorsteuerabzug. Ein Transporter um €50.000 brutto (€41.667 + €8.333 USt) — du holst dir die €8.333 USt als Vorsteuer zurück. Die Abschreibung läuft dann auf die Nettoanschaffungskosten €41.667.

Was gilt als Nutzfahrzeug?

Die Liste des BMF für vorsteuerberechtigte Fahrzeuge umfasst u.a.:

Fahrzeuge, die auf dieser Liste nicht stehen (z.B. SUVs, Kombis), gelten steuerrechtlich als PKW — auch wenn sie in der Zulassung als LKW geführt werden. Maßgeblich ist die BMF-Liste, nicht das Typenscheinfeld.

Privatanteil beim betrieblichen Fahrzeug

Wird ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt, muss der Privatanteil ausgeschieden werden. Üblich ist ein Fahrtenbuch, das Datum, Zweck, Ausgangspunkt, Ziel und Kilometeranzahl jeder Fahrt dokumentiert.

Ohne Fahrtenbuch nimmt das Finanzamt oft einen Privatanteil von 20–30 % an.

Elektroautos: Besondere Regelungen

Null-Emissions-Fahrzeuge (rein elektrisch) sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit und haben keinen Sachbezug für Dienstnehmer. Die Angemessenheitsgrenze von €40.000 gilt auch für E-Autos (Stand 2025), jedoch sind E-Autos zusätzlich von der NoVA befreit, was den Kaufpreis senkt. Plug-in-Hybride (PHEV) gelten steuerlich als PKW — kein Vorsteuerabzug, die Angemessenheitsgrenze gilt.

Kilometergeldalternative

Wer sein Privatfahrzeug gelegentlich betrieblich nutzt, kann statt AfA und Betriebskosten das amtliche Kilometergeld von €0,42/km (PKW) ansetzen — maximal 30.000 km/Jahr. Das lohnt sich bei weniger als ~15.000 betrieblichen Kilometern pro Jahr.

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