KFZ-Kostenrechner

Berechnen Sie die tatsächlichen Kosten Ihres Fahrzeugs, aufgeteilt nach betrieblichem und privatem Anteil. PKW: grundsätzlich kein Vorsteuerabzug. NFZ und Kleinbus: vorsteuerabzugsberechtigt.

KFZ-Kosten als Betriebsausgabe in Österreich berechnen

  1. PKW (kein Vorsteuerabzug, Angemessenheitsgrenze €40.000 brutto) oder NFZ/Kleinbus (Vorsteuerabzug möglich, keine Angemessenheitsgrenze).
  2. Kaufpreis des Fahrzeugs und betrieblicher Nutzungsanteil in Prozent. Bei privater Mitbenutzung wird um den Privatanteil gekürzt.
  3. PKW-AfA in Österreich: mindestens 8 Jahre (12,5 % pro Jahr). Laufende Kosten wie Versicherung, Service, Treibstoff und Reifen sind mit dem betrieblichen Anteil absetzbar.
  4. Der Rechner zeigt die jährlich absetzbaren Kosten (AfA und laufende Kosten), den Vorsteuerbetrag (nur NFZ) und die Steuerersparnis bei Ihrem Grenzsteuersatz.

Häufige Fragen

Gilt die €40.000-Grenze auch für Elektroautos?

Ja, die Angemessenheitsgrenze von €40.000 brutto gilt auch für Elektroautos. Anders als bei Verbrennern ist bei Elektro-PKW aber ein Vorsteuerabzug möglich: voll bei Anschaffungskosten bis €40.000 brutto, anteilig zwischen €40.000 und €80.000, darüber gar nicht. Elektro-PKW sind außerdem von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Kann ich Kilometergeld statt AfA geltend machen?

Ja, wenn ein privates Fahrzeug überwiegend privat genutzt und nur fallweise betrieblich verwendet wird, können Sie das amtliche Kilometergeld (seit 2025 €0,50 pro km, für höchstens 30.000 km pro Jahr) als Betriebsausgabe absetzen. Damit sind alle Fahrzeugkosten abgegolten, AfA und laufende Kosten entfallen. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen und wird über die AfA abgeschrieben.

Was kostet mich ein Firmenwagen wirklich?

Die Steuerersparnis ergibt sich aus den abzugsfähigen Kosten multipliziert mit Ihrem Grenzsteuersatz. Bei €10.000 abzugsfähigen Kosten und 40 % Grenzsteuersatz sparen Sie €4.000 Steuern – €6.000 zahlen Sie trotzdem selbst. Ein Firmenwagen ist kein Steuergeschenk, sondern eine Verschiebung der Kostenstruktur.

Wie hoch ist die Angemessenheitsgrenze für PKW in Österreich?

Die steuerliche Angemessenheitsgrenze für PKW und Kombis beträgt €40.000 brutto, also inklusive Umsatzsteuer, NoVA und Sonderausstattung. Kosten darüber sind steuerlich nicht absetzbar. Beispiel: Bei einem PKW um €60.000 brutto sind 66,67 % der Kosten absetzbar. Die Kürzung gilt für AfA, Leasingraten und laufende Kosten. NFZ und Kleinbusse unterliegen keiner Angemessenheitsgrenze.

Was ist der Unterschied zwischen PKW und NFZ bei der steuerlichen Absetzbarkeit?

PKW und Kombi: kein Vorsteuerabzug (Ausnahme Elektroautos), Angemessenheitsgrenze €40.000 brutto, NoVA beim Kauf, Nutzungsdauer mindestens 8 Jahre. Nutzfahrzeuge und Kleinbusse: Vorsteuerabzug bei unternehmerischer Nutzung, keine Angemessenheitsgrenze, keine NoVA. Als Kleinbus gilt ein Fahrzeug mit kastenwagenförmigem Äußeren für mehr als sechs Personen einschließlich Lenker; welche Kastenwagen und Pick-ups als Fiskal-LKW gelten, veröffentlicht das BMF in einer Liste.

Wie viele Jahre muss ein PKW steuerlich abgeschrieben werden?

Die Nutzungsdauer für PKW und Kombis beträgt gesetzlich mindestens 8 Jahre (§ 8 Abs. 6 EStG), also 12,5 % der Anschaffungskosten pro Jahr, gedeckelt durch die Angemessenheitsgrenze von €40.000 brutto. Eine kürzere Abschreibung ist nicht zulässig. Halbjahresregel: Wird das Fahrzeug im zweiten Halbjahr angeschafft, steht im ersten Jahr nur die halbe Jahres-AfA zu. Für Elektroautos ist statt der linearen auch eine degressive AfA möglich.

Kann ich ein Leasingfahrzeug steuerlich absetzen?

Ja, Leasingraten für PKW sind als Betriebsausgabe absetzbar, aber durch die Angemessenheitsgrenze begrenzt: Die Rate wird im Verhältnis €40.000 zu den tatsächlichen Anschaffungskosten gekürzt. Beispiel: Bei einem PKW um €70.000 sind 57,14 % der Leasingrate absetzbar. Bei NFZ ohne Angemessenheitsgrenze ist die Leasingrate in voller Höhe absetzbar.

Quellen & Stand

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 6 EStG (Nutzungsdauer), § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG (Angemessenheit), § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG

Werte 2026, zuletzt geprüft Juli 2026. Richtwerte, keine Steuerberatung.

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